Gemeindezentrum_September2023

Schiedsstelle

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Streit außergerichtlich beilegen

Eine Schiedsstelle ist ein juristisches Mittel zur Streitbeilegung im Rahmen eines Schiedsverfahrens. Es handelt sich um ein "privates Gericht", das allein durch Abrede der jeweiligen Streitparteien zusammentritt und ein Urteil ("Schiedsspruch") ausspricht. Die Abrede erfolgt im Allgemeinen in Vertragsform.

Die Gemeindevertreter haben Frau Ines Blumenthal zur ehrenamtlichen Schiedsfrau und Herrn Ralf-Ingo Bossan zum stellvertretenden ehrenamtlichen Schiedsmann gewählt. Damit verfügt die Gemeinde Stahnsdorf über eine Schiedsstelle gemäß Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (SchG).

Häufig gestellte Fragen

Was wird geschlichtet?

Geschlichtet werden Dinge, bei denen Nachbarn sich zu einer Sache oder über ein Verhalten in Streit geraten: Nachbarschaftsstreitigkeiten jeglicher Art und Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, gefolgt von Forderungen nach Unterlassung oder Vornahme von bestimmten Handlungen sowie Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art, sowohl über Zahlung von Geld aus Verträgen als auch die Herausgabe einer Sache Streitigkeiten über Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen (keine obere Grenze des Streitwertes).

Vor der Klage kommt oft die Sühneverhandlung

Vor einer Privatklage bei Gericht sind Bedrohung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Verletzung des Briefgeheimnisses oft Gegenstand des Versuches einer gütlichen Einigung, einer sogenannten Sühneverhandlung gemäß § 380 StPO. In derartigen Fällen übergibt der Staatsanwalt bei geringer Schuld des Täters und bei dessen Zustimmung die Angelegenheit einer Schiedsstelle mit dem Ziel, dass mit einem Verfahren vor einer Schiedsstelle eine außergerichtliche Einigung auf dem Wege einer Wiedergutmachung oder eines Täter-Opfer-Ausgleiches erreicht wird und kein öffentliches Interesse an der Erhebung einer öffentlichen Klage besteht.

Schlichtung als ausgleichende Maßnahme

Das Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache ist darauf gerichtet, einerseits den durch die Straftat gestörten sozialen Frieden wiederherzustellen und andererseits einen Ausgleich zwischen Opfer und Täter zu erreichen. Im Ergebnis eines solchen Schlichtungsverfahrens kann der Beschuldigte die Verpflichtung übernehmen, sich im einfachsten Falle beim Geschädigten zu entschuldigen. In anderen Fällen kann der Beschuldigte die Verpflichtung übernehmen, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen oder gemeinnützige Arbeiten zu leisten. Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen sind mit Zustimmung des Beschuldigten Fristen festzulegen, die höchstens sechs Monate betragen.

Was bedeutet Schlichtung?

Im Gespräch wird versucht, Probleme zu klären und eine Lösung herbeizuführen. Ziel ist es, dass sich die streitenden Parteien über die Beilegung ihres Streites einigen, einen Vergleich schließen. Die Schiedsperson wirkt als neutraler Moderator mit ihrer Gesetzeskenntnis beratend mit. Es werden keine Beschlüsse gefasst oder Urteile gefällt.

Kommt die Einigung, also der Vergleich, zustande, wird darüber ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll ist von den streitenden Parteien zu unterschreiben. Es wird von der Schiedsperson mit Siegel und Unterschrift bestätigt. Der Vergleich ist nach Ablauf einer Einspruchsfrist für beide Seiten rechtskräftig verbindlich. Er kann bei Nichteinhaltung gerichtlich vollstreckt werden.

Welche Vorteile hat eine Schiedsstelle?

Neben der örtlichen Nähe der Schiedsstelle, den kürzeren Wartezeiten und den im Verhältnis zum Gerichtsverfahren weitaus geringeren Kosten gibt es einen weiteren wesentlichen Vorteil: Die Parteien können sich mit Hilfe eines neutralen Moderators aussprechen und einigen. Sie können somit einen Konflikt durch eigenes Zutun lösen. Das "Nachher" wird wesentlich einfacher zu bewältigen sein, weil beide Seiten an einer etwaigen Lösung beteiligt sind.

Was passiert, wenn eine Schlichtung misslingt?

Kommt im Rahmen einer Schlichtung kein Vergleich zustande, entstehen den Parteien keine Nachteile. Auf Verlangen wird in Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt, in Strafsachen eine Sühnebescheinigung. Der Weg zum Amtsgericht als Mittel der Konfliktbeilegung steht jedem der Beteiligten weiterhin offen.

Was kostet ein Schlichtungsverfahren?

Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten in Form von Gebühren und Ausgaben. So ist für die Verfahrensgebühr, Schreib- und Portoauslagen eine Vorauszahlung von 40 Euro zu leisten. Erst dann wird von der Schiedsperson das Verfahren eingeleitet. Über die tatsächliche Gebühr und die tatsächlichen Auslagen wird nach Abschluss der Verhandlung eine Kostenrechnung erstellt.

Für ein Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, beträgt die Gebühr 20 Euro. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf maximal 40 Euro erhöht werden (siehe § 42 Abs. 2 SchG).

Die Schiedsstelle erhebt Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, Mitteilungen an die Parteien sowie für die Anfertigung und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen Kosten für Schreibauslagen: bis 50 Seiten 50 Cent/Seite; jede weitere 15 Cent.

Notwendige Auslagen, die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehen, werden in tatsächlicher Höhe erhoben. Zur Zahlung verpflichtet ist derjenige, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlasst hat (Antragsteller). Im Schiedsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache ist der Beschuldigte zur Zahlung verpflichtet.

Kostenpflichtig ist ferner derjenige,

─ der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsstelle abgegebenen Erklärung trägt,

─ für die Kostenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet,

─ die die Erteilung Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.

Womit befasst sich eine Schiedsstelle nicht?

Die Schiedsstelle befasst sich nicht mit Streitigkeiten aus dem Familien- und Arbeitsrecht. Sie befasst sich des weiteren nicht mit Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse, Rundfunk und Fernsehen begangen worden sind. Auch Rechtsstreitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes beteiligt sind, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Schiedsstelle.

Die Schiedsstelle ist auch dann nicht anzurufen, wenn ein Rechtsstreit bereits bei Gericht anhängig ist. Angelegenheiten der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit darf eine Schiedsperson ebenfalls nicht bearbeiten. In diesen Bereich fallen z. B. Schuldverschreibungen aller Art, Bürgschaften, Kauf-, Tausch-, Miet- und Pachtverträge. Die Beglaubigung von Unterschriften fällt ebenfalls nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Schiedsstelle.

Sie führt des Weiteren keine Rechtsberatungen durch, darf aber Hinweise geben, wohin sich die Teilnehmer wenden kann.

Wie läuft ein Verfahren vor der Schiedsstelle?

Im Falle von Rechtsstreitigkeiten kommen die Konfliktparteien entweder aus eigenem Antrieb zur Schiedsstelle oder sie werden vom Gericht geschickt. Die Konfliktparteien müssen territorial in den Zuständigkeitsbereich der Schiedsstelle fallen. Der Wohnort des Antragsgegners entscheidet über die fachliche Zuständigkeit der Schiedsstelle.

Antragstellung

Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen (Name, Vorname, Anschrift der Personen, Angabe des Streitgegenstandes, Unterschrift des Antragstellers) oder mündlich zu Protokoll zu geben.

Ort und Zeit der Schiedsverhandlung

Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schiedsverhandlung. Zwischen der Zustellung zur Ladung und dem Tag der Schiedsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (sog. Ladungsfrist). Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist möglich, wenn die Parteien die Dringlichkeit glaubhaft machen können und die Parteien dazu ihre Zustimmung geben.

Ladung der Beteiligten

Die Ladung wird den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mittels Zustellungsurkunde per Post zugestellt. Der Antragsgegner erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrages. Mit der Ladung werden die Parteien auf ihre Pflicht hingewiesen, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Gründe für ein Nichterscheinen zum Verhandlungstermin sind unverzüglich anzuzeigen und deren Gründe glaubhaft darzulegen.

Verhandlungstermin

Die Verhandlungen werden mündlich in deutscher Sprache geführt. Schlichtungsverhandlungen werden generell nicht öffentlich geführt, um den Parteien die Möglichkeiten zu einer beiderseits offenen Aussprache ohne Rücksichtnahme auf unbeteiligte Dritte führen zu können. Die Verhandlung sollte möglichst ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden.

Während der Verhandlung muss sich die Schiedsperson unvoreingenommen und unparteiisch die Konfliktparteien anhören, auf ihr Vorbringen eingehen und durch das Schaffen einer ruhigen und sachlichen Atmosphäre sowie durch eigenes zurückhaltendes Auftreten die Voraussetzungen für die Beilegung der Streitigkeiten schaffen. Die Schiedsperson hat über die geführten Verhandlungen sowie über die Verhältnisse der Parteien Verschwiegenheit zu wahren ─ das gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Amtstätigkeit der Schiedsperson. Die Schiedsstelle kann zur Beweiserhebung Zeugen und Sachverständige anhören oder in Akten und Urkunden einsehen. Die Schiedsstelle ist im Rahmen ihrer Verhandlungen nicht zur Abnahme eines Eides oder zur Entgegennahme einer eidesstattlichen Erklärung befugt.

Protokollführung

Kommt im Ergebnis einer Schiedsverhandlung ein Vergleich zustande, so ist dieser zu protokollieren. Das Protokoll des erzielten Vergleiches muss solche Angaben enthalten wie

─ Ort und Zeit der Verhandlung,

─ Name und Vorname der erschienenen Parteien,

─ Gegenstand des Streits und aus welchem Rechtsverhältnis dieser entstanden ist,

─ Inhalt des Vergleiches: Worauf haben sich die Parteien im Rahmen des Vergleiches geeinigt und was leistet oder gestattet eine Partei der anderen zu welchem Zeitpunkt?

Rechtsverbindlichkeit des Vergleiches

Ein im Rahmen einer Schiedsverhandlung geschlossener Vergleich ist erst dann rechtsverbindlich, wenn das Protokoll von den Parteien und der Schiedsperson unterschrieben worden ist. Hierzu legt die Schiedsperson das Protokoll den Parteien zur Unterschrift vor, und es ist von den Parteien und von der Schiedsperson eigenhändig zu unterschreiben.

Protokollabschriften/-ausfertigungen

Die Parteien erhalten auf Verlangen Abschriften oder Ausfertigungen des Protokolls. Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Personen enthalten, für die die Ausfertigung erteilt worden ist, sowie die Unterschrift der Schiedsperson tragen und mit einem Dienstsiegel versehen sein. Die Ausfertigung wird von der Schiedsstelle erteilt, die die Unterschrift des Protokolls verwahrt.

KONTAKT

Schiedsstelle
Annastraße 3
14532 Stahnsdorf

Frau B. Rüger
Tel.: 03329 646-120

E-Mail: schiedsstelle@stahnsdorf.de

Erstkontaktaufnahme:
─ entweder per E-Mail
─ oder telefonisch bei der Gemeindeverwaltung (Kontakt s. oben)
Ihre Kontaktdaten werden dann an die Schiedspersonen übermittelt.

Beratungsgespräche:

nach vorheriger Terminvereinbarung
─ entweder vor Ort in der Gemeindeverwaltung, Annastraße 3 (grundsätzlich montagabends)
─ oder telefonisch

Verhandlungen:
Verhandlungen finden vorrangig montags ab 18:00 Uhr in der Gemeindeverwaltung, Annastraße 3, statt.

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