Meldewesen
siehe Zeiten Ticketautomat
Die Anmeldung/Ummeldung eines Wohnsitzes ist innerhalb von 14 Tagen nach Einzug beim Sachbereich Meldewesen der Gemeinde Stahnsdorf vorzunehmen. Sie erhalten einmalig gebührenfrei eine amtliche Meldebestätigung.
Erforderliche Unterlagen:
• gültiger Personalausweis und ggf. gültiger Reisepass sowie die gültigen Ausweisdokumente (Personalausweise, Reisepässe, Kinderreisepässe) aller anzumeldenden Familienmitglieder
• Wohnungsgeberbestätigung* (Mietvertrag ist nicht ausreichend)
• als Nachweis des Familienstandes die Eheurkunde, das Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde
• Geburtsurkunde (bei Zuzug von Minderjährigen)
• ggf. Sorgerechtserklärung, bei nicht miteinander verheirateten Sorgeberechtigten
• ggf. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten bei Umzug eines minderjährigen Kindes* (wenn nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben)
• ggf. Einbürgerungsurkunde
* Die entsprechenden Formulare finden Sie in unserem zentralen Formular-Bereich.
Hinweise:
Alle Dokumente und Nachweise sind grundsätzlich im Original vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist erforderlich. Eine schriftliche Anmeldung/Ummeldung ist nicht möglich.
Im Falle der gemeinsamen Anmeldung/Ummeldung von Familienangehörigen (Ehegatte, minderjährige Kinder) mit den gleichen Zuzugsdaten, ist es ausreichend, wenn eine der volljährigen Meldepflichtigen persönlich bei der Meldebehörde erscheint.
Bitte bedenken Sie, dass nicht für jeden Fall alle erforderlichen Unterlagen aufgeführt werden können. Haben Sie zu Ihrer Anmeldung spezielle Fragen, können Sie sich telefonisch unter 03329 646 -504, -505, -506, -507, -508 melden oder eine E-Mail an meldewesen@stahnsdorf.de senden.
Wenn Urkunden nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer eine angefertigte Übersetzung mit ggf. Apostille oder Legalisation (siehe Auswärtiges Amt).
Rechtsgrundlagen:
Bundesmeldegesetz in der jeweils gültigen Fassung
Die Abmeldung eines Wohnsitzes ins Ausland ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Sie erhalten einmalig gebührenfrei eine amtliche Meldebestätigung.
Erforderliche Unterlagen:
• gültiger Personalausweis und ggf. gültiger Reisepass sowie die gültigen Ausweisdokumente (Personalausweise, Reisepässe, Kinderreisepässe) aller abzumeldenden Familienmitglieder
• ggf. Nachweis über die neue Wohnadresse im Ausland
* Die entsprechenden Formulare finden Sie in unserem zentralen Formular-Bereich.
Hinweise:
Alle Dokumente und Nachweise sind grundsätzlich im Original vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich. Eine schriftliche Abmeldung ist per Post oder per E-Mail an meldewesen@stahnsdorf.de möglich.
Bitte bedenken Sie, dass nicht für jeden Fall alle erforderlichen Unterlagen aufgeführt werden können. Haben Sie zu Ihrer Abmeldung spezielle Fragen, können Sie sich telefonisch unter 03329 646 -504, -505, -506, -507, -508 melden.
Rechtsgrundlagen:
Bundesmeldegesetz in der jeweils gültigen Fassung
Einen Personalausweis brauchen alle deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren, die keinen gültigen Reisepass besitzen.
Erforderliche Unterlagen:
• ggf. vorhandenen Personalausweis
• Geburtsurkunde/Eheurkunde
• ein aktuelles, biometrisches Passbild (nicht älter als sechs Monate)
• ggf. Einbürgerungsurkunde
Hinweise:
Alle Dokumente und Nachweise sind grundsätzlich im Original vorzulegen.
Zur Antragstellung ist persönliches Erscheinen zwingend notwendig. Sie können sich hierbei nicht vertreten lassen.
Bei der Beantragung eines Personalausweises für Personen unter 16 Jahren ist/sind der/die Sorgeberechtigte/-n antragsberechtigt, bei dem/denen das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist*. Auch der/die Minderjährige muss bei der Beantragung anwesend sein.
Bitte bedenken Sie, dass nicht für jeden Fall alle erforderlichen Unterlagen aufgeführt werden können. Haben Sie zu der Beantragung spezielle Fragen, können Sie sich telefonisch unter 03329 646 -504, -505, -506, -507, -508 melden oder eine E-Mail an meldewesen@stahnsdorf.de senden.
Wenn Urkunden nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer eine angefertigte Übersetzung mit ggf. Apostille oder Legalisation (siehe Auswärtiges Amt).
Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung dauert in der Regel zwei bis drei Wochen. Benötigen Sie dringend ein gültiges Ausweisdokument zur Vorlage bei Behörden, kann Ihnen unter Glaubhaftmachung der Notwendigkeit ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden.
Bei der Abholung des neuen Personalausweises ist der ggf. vorhandene, vorherige Personalausweis zwingend vorzulegen*.
Bitte bedenken Sie, dass Sie bei Abhandenkommen eines Personalausweises verpflichtet sind, unverzüglich den Verlust bei der zuständigen Personalausweisbehörde des Hauptwohnsitzes anzuzeigen*.
Denken Sie daran, dass ein Personalausweis ungültig ist, wenn:
─ die Gültigkeit abgelaufen oder
─ eine Namensänderung erfolgt ist oder
─ Angaben fehlen oder unrichtig eingetragen wurden
* Die entsprechenden Formulare finden Sie in unserem zentralen Formular-Bereich.
Gebühren:
─ 22,80 Euro vor Vollendung des 24. Lebensjahres bei Antragstellung
─ 37,00 Euro ab Vollendung des 24. Lebensjahres bei Antragstellung
─ 10,00 Euro für einen vorläufigen Personalausweis (höchstens drei Monate gültig)
Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
Personalausweisgesetz in der jeweils gültigen Fassung
Personalausweisgebührenverordnung in der jeweils gültigen Fassung
Einen Reisepass können alle deutschen Staatsangehörigen beantragen.
Erforderliche Unterlagen:
• ggf. vorhandenen Reisepass/Personalausweis/Kinderreisepass
• Geburtsurkunde/Eheurkunde
• ein aktuelles, biometrisches Passbild (nicht älter als sechs Monate)
• ggf. Einbürgerungsurkunde
Hinweise:
Alle Dokumente und Nachweise sind grundsätzlich im Original vorzulegen.
Zur Antragstellung ist persönliches Erscheinen zwingend notwendig. Sie können sich hierbei nicht vertreten lassen.
Bei der Beantragung eines Personalausweises für Personen unter 18 Jahren ist/sind der/die Sorgeberechtigte/-n antragsberechtigt, bei dem/denen das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist*. Auch der/die Minderjährige muss bei der Beantragung anwesend sein.
Bitte bedenken Sie, dass nicht für jeden Fall alle erforderlichen Unterlagen aufgeführt werden können. Haben Sie zu der Beantragung spezielle Fragen, können Sie sich telefonisch unter 03329 646 -504, -505, -506, -507, -508 melden oder eine E-Mail an meldewesen@stahnsdorf.de senden.
Wenn Urkunden nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer eine angefertigte Übersetzung mit ggf. Apostille oder Legalisation (siehe Auswärtiges Amt).
Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung dauert in der Regel vier bis fünf Wochen. Es ist möglich, die Bearbeitungszeit (ca. drei Werktage) gegen einen Aufschlag von 32,00 Euro zu verkürzen.
Bei Vielreisenden kann die Anzahl der Seiten im Reisepass gegen einen Aufschlag von 22,00 Euro auf 48 Seiten erhöht werden.
Bei der Abholung des neuen Reisepasses ist der ggf. vorhandene, vorherige Reisepass/Kinderreisepass zwingend vorzulegen*.
Bitte bedenken Sie, dass Sie bei Abhandenkommen eines Reisepasses verpflichtet sind, unverzüglich den Verlust bei der zuständigen Passbehörde des Hauptwohnsitzes anzuzeigen*.
Denken Sie daran, dass ein Reisepass ungültig ist, wenn:
─ die Gültigkeit abgelaufen oder
─ eine Namensänderung erfolgt ist oder
─ Angaben fehlen oder unrichtig eingetragen wurden.
* Die entsprechenden Formulare finden Sie in unserem zentralen Formular-Bereich.
Gebühren:
─ 37,50 Euro vor Vollendung des 24. Lebensjahres bei Antragstellung
─ 60,00 Euro ab Vollendung des 24. Lebensjahres bei Antragstellung
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
Passgesetz in der jeweils gültigen Fassung
Passverwaltungsvorschrift in der jeweils gültigen Fassung
Passverordnung in der jeweils gültigen Fassung
Der Kinderreisepass wird für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ausgestellt und ist für ein Jahr gültig.
Erforderliche Unterlagen:
• ggf. vorhandenen Kinderreisepass/Reisepass
• Geburtsurkunde des Kindes
• ein aktuelles, biometrisches Passbild (nicht älter als sechs Monate)
• ggf. Einbürgerungsurkunde
• gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) des/der Antragsteller(-s)
Hinweise:
Alle Dokumente und Nachweise sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Bei der Beantragung eines Kinderreisepasses ist/sind der/die Sorgeberechtigte/-n antragsberechtigt, bei dem/denen das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist*. Auch der/die Minderjährige muss bei der Beantragung anwesend sein.
Bitte bedenken Sie, dass nicht für jeden Fall alle erforderlichen Unterlagen aufgeführt werden können. Haben Sie zu der Beantragung spezielle Fragen, können Sie sich telefonisch unter 03329 646 -504, -505, -506, -507, -508 melden oder eine E-Mail an meldewesen@stahnsdorf.de senden.
Wenn Urkunden nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer eine angefertigte Übersetzung mit ggf. Apostille oder Legalisation (siehe Auswärtiges Amt).
Der Kinderreisepass kann in der Regel sofort ausgestellt werden, wenn alle Unterlagen bei der Antragstellung vorliegen. Bei der Abholung des Kinderreisepasses ist der ggf. vorhandene, vorherige Kinderreisepass zwingend vorzulegen*.
Bitte bedenken Sie, dass Sie bei Abhandenkommen eines Kinderreisepasses verpflichtet sind, unverzüglich den Verlust bei der zuständigen Passbehörde des Hauptwohnsitzes anzuzeigen*.
Denken Sie daran, dass ein Kinderreisepass ungültig ist, wenn:
─ die Gültigkeit abgelaufen oder
─ eine Namensänderung erfolgt ist oder
─ Angaben fehlen oder unrichtig eingetragen wurden.
* Die entsprechenden Formulare finden Sie in unserem zentralen Formular-Bereich.
Gebühr:
─ 13,00 Euro
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
Passgesetz in der jeweils gültigen Fassung
Passverwaltungsvorschrift in der jeweils gültigen Fassung
Passverordnung in der jeweils gültigen Fassung
Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch "polizeiliches Führungszeugnis" genannt, ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist.
Das Gewerbezentralregister enthält Verwaltungsentscheidungen oder Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe.
Alle wichtigen Informationen rund um das Führungszeugnis und dem Gewerbezentralregisterauszug finden Sie beim Bundesamt für Justiz.
Der Sachbereich Meldewesen kann nur amtliche Beglaubigungen ausstellen, keine öffentlichen Beglaubigungen.
Voraussetzungen:
• Das Original stammt von einer Behörde.
• Die Kopie ist für eine Behörde bestimmt.
Beglaubigt werden Kopien von:
• Schulzeugnissen, Diplomen, Facharbeiter-Zeugnissen
• anerkannten Approbationsurkunden (siehe www.anabin.de), die in deutscher Sprache ausgestellt sind
• Privatzeugnissen und Arbeitszeugnissen bzw. Beurteilungen zur Vorlage bei einer Behörde
• SV-Büchern (nur komplett)
• Schwerbehindertenausweisen (keine vorläufigen)
• Personalausweisen
• Reisepässen (nur komplett)
• Zivildienstbescheinigungen
• Wehrdienstzeitbescheinigungen
• Führungszeugnissen
Erforderliche Unterlagen:
• Personalausweis oder Reisepass im Original
• Originale der Schriftstücke
• Deutlich vom Original zu unterscheidende Kopie
Gebühren:
• Die Gebühr für eine Beglaubigung beträgt 2,00 Euro.
• Für die Anfertigung einer Kopie wird eine Gebühr in Höhe von 0,50 Euro je A4-Seite erhoben.
• Beglaubigungen von Schulzeugnissen, Diplomen und Facharbeiterzeugnissen sowie Bescheinigungen für eine Bewerbung sind gebührenfrei.
Rechtsgrundlagen:
Verwaltungsverfahrensgesetz
Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Stahnsdorf
Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark hat ihren Sitz in Werder/Havel. |
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